Neue Maßnahmen ab 15. September
Die Regierung hat heute im Rahmen einer Pressekonferenz neue Maßnahmen und ein Stufenmodell angekündigt.
8. September 2021
Woman preparing for pathogen virus pandemic spread quarantine.Choosing nonperishable food essentials.Budget buying at a supply store.Pandemic quarantine preparation.Emergency to buy list
Mehr im Informationsblatt des Ministeriums.
Überblick zu den wesentlichen Änderungen ab 15. September
- Verschärfung der Kontrollen der geltenden Maßnahmen
- Antigen-Tests nur mehr 24 Stunden gültig
- FFP2-Maske verpflichtend, wo derzeit Mund-Nasenschutz besteht (insbesondere Betriebsstätten des täglichen Bedarfs wie zB Lebensmitteleinzelhandel, öffentliche Verkehrsmittel, Banken, Postgeschäftsstellen, etc.).
- Für Mitarbeiter im Handel: FFP2-Maskenpflicht im Lebensmittel-Einzelhandel. Möglichkeit zur Maskenbefreiung für Mitarbeiter, die einen 3G-Nachweis über die geringe epidemiologische Gefahr gem. §1 Abs. 2 Z 1 bis 5 , vorlegen können
- Empfehlung FFP2 für alle auch im gesamten Handel, für Ungeimpfte verpflichtend FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel (stichprobenartige Kontrollen durch Polizei, keine verpflichtenden Kontrollen durch den Handel!)
- 3G bei Veranstaltungen ab 25 Personen (bis jetzt ab 100 Personen)
- Zutritt in die Nachtgastronomie nur mit
- Impfnachweis oder
- negativem PCR-Test (max. 72 h alt) oder
- Genesungsnachweis (nur bei Genesungsnachweis, ärztlicher Bestätigung oder Absonderungsbescheid)
- In Museen, kulturellen Ausstellungshäusern, Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven haben KundInnen, die weder geimpft noch genesen sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, Geimpfte bzw. Genesene müssen keine FFP2-Maske tragen (es wird jedoch empfohlen)
- Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht nur Waren, Speisen oder Getränke verkauft werden, gelten die Regelungen für Zusammenkünfte (dh bei mehr als 25 Teilnehmern 3G-Nachweis etc.). Wenn nur Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, ist kein 3G-Nachweis notwendig, in geschlossenen Räumen muss FFP2-Maske getragen werden.
- In Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und -arenen ist weiterhin ein 3G-Nachweis verpflichtend für alle
- Als Impfnachweise gelten
- Zweitimpfung, wobei diese max. 360 Tage (statt bisher 270) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (dzt. Johnson&Johnson). Die Impfung darf max. 270 Tage zurückliegen oder
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt; die Impfung darf max. 360 Tage zurückliegen oder
- NEU: weitere Impfung, wobei diese maximal 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
Quelle: WKO